Dokument (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung
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(Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung
1. Allgemeines
Die Erklärung zur Unternehmensführung (oder auch Corporate Governance Statement) informiert die Abschlussadressaten über Arbeitsweisen, die Einhaltung von Unternehmensführungskodizes und die Struktur von Leitungs- und Aufsichtsorganen.
Hintergrund der erstmals mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom für bestimmte Aktiengesellschaften und SE (als Einzelunternehmen) eingeführten Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zur Unternehmensführung waren größere Bilanzskandale, die Schwächen in der Unternehmensführung offenbarten. EU-rechtliche Grundlage für die Erklärung zur Unternehmensführung war Art. 46a der seinerzeitigen Bilanzrichtlinie i. d. F. der Abänderungsrichtlinie 2006/46/EG, deren Ziel es war eine Erhöhung der Transparenz und eine stärkere Harmonisierung innerhalb der EU zu erreichen (vgl. Grottel, § 289f HGB Rz. 1).
Die Erklärung zur Unternehmensführung wurde im nächsten Schritt durch das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom um Angaben zur flexiblen Frauen- und der Mindestgeschlechterquote und in einem weiteren Schritt durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom um die Angaben zum Diversitätskonzept erweitert (zur Entwicklung im Einzelnen Kirsch, DStZ 2017 S. 364 f.). Das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II) vom führte zur Aufnahme eines Links in der (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung auf die Internetseite der Gesellschaft, auf welcher der Vergütungsbericht, das geltende Vergütungssystem und der letzte Vergütungsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht sind.
Die Novellierung des HGB durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom führte zur Verankerung der Konzernerklärung zur Unternehmensführung.
Dobler, § 315d HGB, in Hachmeister u. a. (Hrsg.), Bilanzrecht, Kommentar, 2018
Fink/Kajüter/Winkeljohann, HGB, DRS und IFRS Practice Statement Management Commentary, 2013
Grottel, § 289f HGB und § 315d HGB, in Grottel u. a. (Hrsg.), Beck'scher Bilanzkommentar, 12. Aufl. 2020
Kajüter, §§ 289, 289a-f HGB, in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Stand 4/2019
Kirsch, Berichterstattung zum Diversitätskonzept für das vertretungsberechtigte Organ und den Aufsichtsrat als neuer Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung, DStZ 10/2017 S. 363
Kirsch, Lagebericht und Konzernlagebericht (HGB), infoCenter
Mock, § 289f HGB, in Hachmeister u. a. (Hrsg.), Bilanzrecht, Kommentar, 2018
Müller, § 315c HGB, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller (Hrsg.), Haufe HGB Bilanz Kommentar, 10. Aufl. 2019
Paetzmann, § 289f HGB, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller (Hrsg.), Haufe HGB Bilanz Kommentar, 10. Aufl. 2019
Röhm-Kottmann/Gundel, Frauenquote und Zielgrößen für den Frauenanteil, Wpg 21/2015 S. 1110
Schulz/Ruf, Zweifelsfragen der neuen Regelungen über die Geschlechterquote im Aufsichtsrat und die Zielgrößen für die Frauenbeteiligung, BB 20/2015 S. 1155
2. Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten
2.1. Unternehmensbezogene Aufstellungspflichten
Eine Erklärung zur Unternehmensführung haben
börsennotierte AG, SE (vgl. Art. 61 SE-VO) und börsennotierte KGaA (vgl. § 289f Abs. 3 HGB), und
AG und SE (vgl. Art. 61 SE-VO), die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt i. S. des § 2 Abs. 11 WpHG ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem i. S. des § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG gehandelt werden,
abzugeben.
Die Erklärung zur Unternehmensführung ist unabhängig von der Konzernerklärung zur Unternehmensführung. Somit besteht auch keine Befreiungsmöglichkeit, falls eine zur Abgabe einer Erklärung zur Unternehmensführung verpflichtete Gesellschaft (unabhängig, ob Tochter- oder Mutterunternehmen) in eine Konzernerklärung zur Unternehmensführung einbezogen wird.
Für diese in § 289f Abs. 1 und Abs. 3 HGB aufgeführten Gesellschaften sind auf jeden Fall die Angabepflichten nach § 289f Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 HGB relevant. Weitere Angabepflichten nach § 289f Abs. 2 Nr. 1a, 4-6 HGB können hinzutreten. Im Einzelnen gilt hierzu: